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Schultes Anhänger kaufen, glücklich sein!

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

Gewährleistung/Garantie
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Art. 197 ff. OR), insbesondere das gesetzliche Recht auf Wandelung oder Minderung sind aufgehoben bzw. insgesamt ausgeschlossen, ebenso der Ersatz aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An Stelle der Gewährleistungspflicht des Käufers tritt sofern vorhanden die Fabrikgarantie  (Werksgarantie). Allfällige auf das Kauffahrzeug anwendbare Garantiebestimmungen werden dem  Käufer bei  Ablieferung des Fahrzeugs übergeben. Allfällige Ansprüche auf der Grundlage einer Werksgarantie richten sich gegen den Hersteller des Fahrzeugs und nicht gegen die Verkäuferin.

Anhängereigenschaften 
Die  Spezifikationen des bestellten Anhängers gemäss unterschriebenen Angebot stehen unter dem Vorbehalt allfälliger, vom Hersteller vorgenommenen Konstruktions- oder Ausstattungsänderungen. Technische Besonderheiten und Ausstattungsmerkmale können von Prospekten abweichen oder vom Lieferanten, bzw. Hersteller zwischen Bestellung und Lieferung geändert  werden.
Es ist Sache des Käufers, bei für ihn zwingenden Merkmalen des Anhängers, die notwendigen Abklärungen vor Vertragsabschluss zu treffen und im Vorfeld solche zwingenden Merkmale ausdrücklich zu bezeichnen. Ansonsten berechtigen die genannten Abweichungen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatz.

Kaufpreis
Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuanhänger ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so berechtigt dies die Verkäuferin, beim Käufer die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis und dem bei Ablieferung des Fahrzeugs erhöhten Katalogpreis nachzufordern.

Importanhänger
Alle Anhänger, werden direkt aus Bayern importiert werden, ausgenommen der Occasionen. Die neuen Anhänger werden vorgeführt und mit Schweizer Zulassungspapieren versehen. Mit TZ gekennzeichnete Fahrzeuge haben eine Tageszulassung des Lieferlandes. Diese Fahrzeuge gelten mit dem Datum der TZ als erstmals in Verkehr gesetzt (meist auch Beginn der Herstellergarantiefrist), jedoch niemals in Betrieb genommen.

Lieferverzögerung
Erfolgt die Ablieferung des Fahrzeugs nicht fristgerecht, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin schriftlich eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen. Bei unbenutztem Ablauf der genannten Frist, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzanhänger oder sonstigen Schadenersatz.
Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.

Annahmeverzug / Rücktritt vom Kaufvertrag
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Anzeige/Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes und/oder der Erfüllung des Kaufvertrages (insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises) in Verzug oder tritt er soweit zulässig vom Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin nach Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist, 20 % des Verkaufspreises als Konventionalstrafe verlangen. Die Erhebung des üblichen Verzugszinses und die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Verkäuferin steht es frei, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder aber weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

Zahlung
Das Fahrzeug muss bei der Abholung vollständig bezahlt sein, inklusive allfälligen Zubehörs. Die Zahlung wird nur anerkannt, wenn der gesamte Kaufpreis vollständig auf dem Konto der Verkäuferin gutgeschrieben ist.

Rücktrittsrecht der Verkäuferin
Wird der Kaufvertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Verkäuferin abgeschlossen, so hat diese innert 8 Tagen nach Kenntnisnahme (massgebend ist das Versanddatum) des Kaufvertrages dem Käufer schriftlich zu erklären, ob sie den Vertrag genehmigt oder nicht. Der Käufer hat im Falle derNichtgenehmigung keinerlei Ansprüche gegenüber der Verkäuferin.
Bei Importfahrzeugen (neu oder mit TZ) kann die Verkäuferin, wenn sich bis zum Ablieferungstermin die Konditionen des ausländischen Lieferanten bezüglich Verfügbarkeit, Preis oder Ausstattung des Anhängers im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verändern, jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall erhält der Käufer eine  Umtriebsentschädigung von CHF 50. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

Schriftform
Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung vorliegender Schriftformklausel.

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